Präambel
Die Bürgerstiftung will ein Zeichen setzen und mit Bürgern und Wirtschaftsunternehmen im Stadtgebiet zusammen Mitverantwortung für die Gestaltung und Förderung eines vitalen Gemeinwesens und dessen nachhaltige und zukunftsweisende Weiterentwicklung übernehmen. Die Lebensqualität in der Stadt Bad Salzuflen, das positive Miteinander, die Verantwortung füreinander und die Identifikation der Bürger mit ihrem Lebensraum soll gefördert und gestärkt werden.
Die Bürgerstiftung will dabei das Engagement der Bürger für das Gemeinwesen unterstützen und koordinieren. Sie will zum verantwortlichen Mitwirken an der Gestaltung und Entwicklung eines lebendigen gesellschaftlichen Lebens motivieren und anstiften. Nach dem Motto „Charity begins at home“ soll vor der eigenen Haustüre, in der unmittelbaren Umgebung aktiv zur Beseitigung von Missständen und zur Abhilfe von Mängeln beigetragen werden.
Der Zweck dieser Bürgerstiftung ist es, über die Möglichkeiten und Aufgaben der Kommune hinausreichende Hilfe und Förderung anzubieten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bad Salzuflen“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sie hat ihren Sitz in Bad Salzuflen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist es,
- Erziehung, Volks- u. Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe
- Jugend- und Altenhilfe
- den Sport
- Kunst und Kultur
- Denkmalpflege und Denkmalschutz
- Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
- Traditionelles Brauchtum
- Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
- bürgerschaftliches Engagement zugunsten der zuvor genannten gemeinnützigen Zwecke
Außerdem ist Stiftungszweck die mildtätige Förderung und damit die selbstlose Unterstützung von hilfebedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO. - Der Stiftungszweck „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe“ wird verwirklicht durch z. B. die Gewährung von Stipendien und die Vergabe von Preisen für herausragende Leistungen. Im Bereich „Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz“ werden z. B. Müllsammelaktionen durchgeführt.
Im Übrigen werden die Stiftungszwecke verwirklicht durch Zuwendungen von Mitteln an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, die der Förderung der vorbezeichneten Stiftungszwecke dienen. Die Mittel sollen durch die Zuwendungsempfänger z. B. eingesetzt werden für Projekte- im Bereich MINT, zur Lesekompetenz,
- zur Förderung der Schwimmfähigkeit, zur Förderung der Ausstattung von Sportvereinen, zur Einrichtung eines Generationen Sportparks, zur Aufklärung über Gesundheitsthemen,
- zur Förderung von Kunstvereinen und Musikschulen,
- zur Stellung von Proberäumen, zur Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten, zur Förderung von Workshops zu musikalischer Bildung, kulturelle Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte und Aufführungen in Kulturdenkmalen,
- zur Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Bezug auf Umweltverschmutzung, zur Erhaltung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen,
- zur Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel die Stiftungszwecke und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
- Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
- Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang ein.
- Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Stadt Bad Salzuflen gehören. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
- Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Grundstockvermögen (gewidmete Vermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Daneben kann die Stiftung ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben (Verbrauchsvermögen). Dieses können Spenden sein, die zeitnah zu verbrauchen sind, aber auch zweckgebundene Gelder, die nicht der Erhaltung und nicht dem alsbaldigen Verbrauch zugeführt werden müssen (§ 83 b BGB).
- Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.
- Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
- Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen, Zuwendungen in das sonstige Vermögen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.
- Zustiftungen und Zuwendungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen oder Projekten zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
- Gestiftete Immobilien werden in Dokumenten und öffentlichen oder umgangssprachlichen Benennungen wenn gewünscht mit dem Namen des Stifters verbunden (z. B. Dürkopp-Villa).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Spenden und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Sofern die Stiftung über ein sonstiges Vermögen (Verbrauchsvermögen) verfügt, kann sie diese Gelder für den Zweck einsetzen. Über den Zeitpunkt und das Maß der Verwendung des zum Verbrauch bestimmten Vermögens bestimmen die Organe nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
- Die Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Die Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind
- der Vorstand und
- der Stiftungsrat.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind unentgeltlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
- Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
- Die Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
- Die Mitglieder der Organe haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt.
- Es steht im Ermessen der Stiftung für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, soweit es die finanzielle Situation der Stiftung zulässt.
- Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch den Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Er entscheidet zunächst über die Personenzahl im Vorstand innerhalb der Variablen. Die Mitglieder bleiben bis zum Antrittstag der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers sowie durch Abberufung.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat durch Kooption bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das berufende Gremium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zum Antrittstag des Nachfolgers im Amt bleiben. Der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
- Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Fachausschüsse oder Beiräte.
- Über die Einrichtung einer Schirmherrschaft können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.
- Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsrechts und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Treuhandstiftungen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
- Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt auch als gewahrt bei E-Mail oder bei sonstiger dokumentierbarer Übermittlung in elektronischer Form. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
- Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht innerhalb von einem Monat durch Feststellungsklage angefochten und seine Nichtigkeit gerichtlich festgestellt wird. Die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit hat die Nichtigkeit des Beschlusses von Anfang an zur Folge. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Kenntnis von der Beschlussfassung. Anfechtungsbefugt sind der Vorstand, der Stiftungsrat sowie Organmitglieder, die durch den Beschlussfehler in der Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Rechte beeinträchtigt sind, oder in deren Interesse die verletzte Vorschrift besteht.
- Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes ist die Stiftungsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zu unterrichten.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Fachausschüsse
- Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
- Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
- Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.
- Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
- Die Mitglieder der Fachausschüsse sind unentgeltlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 11 Der Geschäftsführer
- Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingesetzt. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
- Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten:
- die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
- die Kassen- und Rechnungsführung,
- die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,
- die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
- Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
- Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand.
§ 12 Der Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Personen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Stifter berufen.
- Die Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.
- Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre, wobei die erste Amtsperiode für zwei Mitglieder vier Jahre, für zwei Mitglieder drei Jahre und für ein Mitglied zwei Jahre beträgt. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
- Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
- Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet auch durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Stiftungsrat kann einzelne Mitglieder jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.
§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
- Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
- die Wahl des Vorstandes,
- die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
- Entlastung des Vorstandes,
- die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,
- sowie in Abstimmung mit dem Vorstand die Auswahl der Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.
- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation
- In der Einladung zu den jeweiligen Sitzungen kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und die ihnen als Organ zustehenden Rechte ausüben können (hybride Versammlung).
- Versammlungen können auch als virtuelle Versammlungen stattfinden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Versammlung).
- Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Für die Einberufung und jeweilig erforderlichen Mehrheiten gelten die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen für Anwesenheitsversammlungen entsprechend gem. §§ 8, 9, 12, 13 für den Vorstand und Stiftungsrat entsprechend auch im Rahmen der vorbezeichneten hybriden oder virtuellen Versammlungen.
- Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 15 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen sind abschließend im BGB geregelt. Sie sind zulässig, sofern sie vom Stifter nicht ausgeschlossen wurden. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
- Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann durch eine Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
- Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.
- Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
§ 16 Zulegung zu einer anderen Stiftung/Zusammenlegung mit einer oder mehreren Stiftungen/Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung
- Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung, die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen, beschließen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet.
- Für die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ist eine Satzungsänderung erforderlich.
- Die Zulegung und Zusammenlegung wird mittels Vertrag geregelt.
- In jedem Fall ist die Genehmigung der Stiftungsbehörde unverzüglich zu beantragen.
- Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
§ 17 Auflösung der Stiftung
Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand gemeinsam mit dem Stiftungsrat die Stiftung auflösen.
Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
§ 18 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Bad Salzuflen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Stiftungsbehörde
- Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
- Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 20 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.